Dritter Abschnitt – Insolvenzanfechtung
§

§ 146 InsO

Verjährung des Anfechtungsanspruchs

164 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

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