Sechster Abschnitt – Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
§

§ 65 HGB

69 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.

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