Sechster Abschnitt – Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
§

§ 64 HGB

68 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.

Vorheriger § | Nächster §