§ 476 HGB
Reeder
546 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.
546 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.