Sechster Abschnitt – Lagergeschäft
§

§ 475h HGB

Abweichende Vereinbarungen

545 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.

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