Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 346 HGB

394 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

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