Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 345 HGB

393 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.

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