Dritter Unterabschnitt – Aufbewahrung und Vorlage
§

§ 260 HGB

Vorlegung bei Auseinandersetzungen

224 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

Vorheriger § | Nächster §