§ 260 HGB
Vorlegung bei Auseinandersetzungen
224 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.