Dritter Unterabschnitt – Aufbewahrung und Vorlage
§

§ 259 HGB

Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit

223 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.

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