Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft
§

§ 167 HGB

Verlustbeteiligung

177 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.

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