§ 136 HGB
Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
153 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.