Vierter Titel – Ausscheiden eines Gesellschafters
§

§ 136 HGB

Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

153 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.

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