§ 121 HGB
Feststellung des Jahresabschlusses
138 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.
138 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.