Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§

§ 121 HGB

Feststellung des Jahresabschlusses

138 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.

Vorheriger § | Nächster §