Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§

§ 120 HGB

Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen

137 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

(1) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflichtet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach Maßgabe von § 709 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln.

(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust wird davon abgeschrieben.

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