Sechzehnter Titel – Beratung und Abstimmung
§

§ 195 GVG

209 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.

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