Sechzehnter Titel – Beratung und Abstimmung
§

§ 194 GVG

208 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.

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