§ 115 GVG
117 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.
117 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.