Siebenter Titel – Kammern für Handelssachen
§

§ 114 GVG

116 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.

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