Vierter Titel – Schöffengerichte
§

§ 28 GVG

43 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.

← Vorheriger § |→ Nächster §