§ 27 GVG
42 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Im übrigen wird die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der Amtsgerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozeßordnungen bestimmt.
42 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Im übrigen wird die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der Amtsgerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozeßordnungen bestimmt.