Dritter Titel – Amtsgerichte
§

§ 27 GVG

42 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Im übrigen wird die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der Amtsgerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozeßordnungen bestimmt.

Vorheriger § | Nächster §