Abschnitt 4 – Notifizierung von anerkannten unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen als Konformitätsbewertungsstellen
§

§ 16 14. ProdSV

Anerkannte unabhängige Prüfstellen

17 von 31 Paragraphen im Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1

Die Notifizierung von anerkannten unabhängigen Prüfstellen erfolgt nach den Vorschriften der §§ 12 bis 19 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen.

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