Abschnitt 4 – Notifizierung von anerkannten unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen als Konformitätsbewertungsstellen
§
§ 16 14. ProdSV
Anerkannte unabhängige Prüfstellen
17 von 31 Paragraphen im Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1
Die Notifizierung von anerkannten unabhängigen Prüfstellen erfolgt nach den Vorschriften der §§ 12 bis 19 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen.