Abschnitt 4 – Notfallverfahren
§

§ 14a 11. ProdSV

Anwendung der Notfallverfahren

16 von 29 Paragraphen im Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn 1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein Produkt erlassen hat, für das diese Verordnung anzuwenden ist, und
2. das Produkt nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 14d Absatz 3 bleibt unberührt.

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