Abschnitt 3 – Konformitätsbewertungsverfahren; besondere Explosionsschutzkennzeichnungen
§

§ 14 11. ProdSV

Besondere Explosionsschutzkennzeichnungen

15 von 29 Paragraphen im Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1

(1) Hinter der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle stehen 1.das spezielle Explosionsschutzkennzeichen , die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und Gerätekategorie verweisen, zu denen das Produkt gehört, und2.die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, soweit sie erforderlich sind.

(2) Produkte, die zur Verwendung in einer bestimmten explosionsfähigen Atmosphäre konzipiert sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

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