Abschnitt 3 – Vertretung und Geschäftsführung
§

§ 45 GmbHG

Rechte der Gesellschafter

55 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem Gesellschaftsvertrag.

(2) In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags finden die Vorschriften der §§ 46 bis 51 Anwendung.

Vorheriger § | Nächster §