Abschnitt 3 – Vertretung und Geschäftsführung
§

§ 44 GmbHG

Stellvertreter von Geschäftsführern

54 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.

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