§ 44 GmbHG
Stellvertreter von Geschäftsführern
54 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
54 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.