Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch
§

§ 52 GBO

59 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.

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