Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch
§

§ 51 GBO

58 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

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