Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch
§

§ 17 GBO

23 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

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