Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch
§

§ 16 GBO

22 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

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