III. – Klarstellung der Rangverhältnisse
§

§ 115 GBO

125 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.

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