§ 114 GBO
124 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilt das Grundbuchamt auf die Beteiligten nach billigem Ermessen.
124 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilt das Grundbuchamt auf die Beteiligten nach billigem Ermessen.