Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch
§

§ 37 GBO

44 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.

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