Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch
§

§ 38 GBO

45 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

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