Eingangsformel 1. FlugLSV
1 von 8 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: