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Eingangsformel 1. FlugLSV

1 von 8 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

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