§ 1 1. FlugLSV
Anwendungsbereich
2 von 8 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Diese Verordnung gilt für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm. Sie regelt Anforderungen an die zur Ermittlung der Lärmbelastung erforderliche Datenerfassung über den voraussehbaren Flugbetrieb sowie an das Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Lärmbelastung.