§ 116 EStG
Anrechnung auf die Einkommensteuer
233 von 243 Paragraphen im Einkommensteuergesetz
(1) 1Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. 2Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 233a der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.