§ 115 EStG
Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
232 von 243 Paragraphen im Einkommensteuergesetz
(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.