§ 72 EnWG
Vorläufige Anordnungen
258 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
258 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.