Abschnitt 1 – Behördliches Verfahren
§

§ 72 EnWG

Vorläufige Anordnungen

258 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.

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