Abschnitt 1 – Behördliches Verfahren
§

§ 71a EnWG

Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen

257 von 330 Paragraphen im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im Netzentgelt des Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese von den Landesregulierungsbehörden zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.

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