§§ 23 BNotOAufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen 43 von 188 Paragraphen im BundesnotarordnungDie Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.