Abschnitt 3 – Die Amtstätigkeit
§

§ 23 BNotO

Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen

43 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

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