Abschnitt 6 – Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
§

§ 62 BNotO

Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung

87 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter, welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

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