§ 62 BNotO
Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung
87 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter, welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.