Abschnitt 1 – Bestellung zum Notar
§

§ 2 BNotO

Beruf des Notars

2 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung

Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

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