Teil 4 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§

§ 112 BNotO

Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung

173 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Vorheriger § | Nächster §