Abschnitt 3 – Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
§

§ 111h BNotO

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

172 von 188 Paragraphen im Bundesnotarordnung

Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in verwaltungsrechtlichen Notarsachen regeln, sind nicht anzuwenden.

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