§ 2 27. BImSchV
Begriffsbestimmung
2 von 16 Paragraphen im Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Abgase:die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
2. Altanlagen:Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder genehmigt worden sind;
3. Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen):alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen;
4. Emissionen:die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter (ng/cbm) oder Milligramm je Kubikmeter (mg/cbm), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebenen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert.