§

§ 1 27. BImSchV

Anwendungsbereich

1 von 16 Paragraphen im Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Feuerbestattung.

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