§ 2 25. BImSchV
Begriffsbestimmungen
2 von 8 Paragraphen im Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1. Abgase:die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
2. Emissionen:die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.