§ 1 25. BImSchV
Anwendungsbereich
1 von 8 Paragraphen im Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von 1. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,
2. Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.