§

§ 1 25. BImSchV

Anwendungsbereich

1 von 8 Paragraphen im Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von 1. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,
2. Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.

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