Untertitel 5 – Aneignung
§

§ 959 BGB

Aufgabe des Eigentums

1253 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

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