§ 959 BGB
Aufgabe des Eigentums
1253 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
1253 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.