Untertitel 5 – Aneignung
§

§ 958 BGB

Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen

1252 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

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