Untertitel 4 – Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen
Bestandteilen einer Sache
§
§ 954 BGB
Erwerb durch dinglich Berechtigten
1248 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.