Untertitel 4 – Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
§

§ 954 BGB

Erwerb durch dinglich Berechtigten

1248 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

Vorheriger § | Nächster §